B. Schutz der Zivilbevölkerung

Ansprechpartner

Herr
Sascha Nebert

Herr Nebert ist Rettungssanitäter und Vorsitzender in unserem Ortsverein. Er steht gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.

Tel: 0172-4865369
eMail: sascha.nebert[at]drk-kirschweiler[dot]de

3. Wie sind Frauen zu behandeln?

Code of conduct for combatants ICRC

Frauen sind mit der ihrem Geschlecht gebührenden besonderen Rücksicht zu behandeln (Art. 12 V GA I; Art. 12 IV GA II;  Art. 14 II GA III; Art. 16 I GA IV). Sie sind immer vor Vergewaltigung und jeder unsittlichen Handlung zu schützen. Auch jede angewandte Gewalt oder Drohung, um sie zur Prostitution zu zwingen ist untersagt (27 II GA IV; Art. 76 I ZP I).

Schwangere Frauen und Mütter von kleinen Kindern werden im Falle ihrer kriegsbedingten Verhaftung oder Internierung vorrangig anderen Fällen behandelt, z. B. bei der medizinischen Versorgung oder Gerichtsverfahren. (Art. 76 II ZP I) Eine verhängte Todesstrafe darf gegen solche Personen nicht vollstreckt werden. (Art. 76 III ZP I)

Ansonsten gelten für Frauen die allgemeinen Vorschriften für Zivilpersonen und Internierungen.